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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 261/02

Gesetze: FGO § 69, AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2 S. 2

Rückforderungsbescheid bei Wegfall der Rechtsgrundlage für die Auszahlung des USt-Überschusses

Leitsatz

Ein Vorsteuerüberschuss wird auch dann ohne Rechtsgrund i. S. d. § 37 Abs. 2 AO ausgezahlt, wenn die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende Umsatzsteuerfestsetzung mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 UStG in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verliert (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO).

Fundstelle(n):
AAAAB-14030

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.07.2003 - V 261/02

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