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FG Münster Urteil v. - 8 K 6350/01 F EFG 2004 S. 172

Gesetze: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52, EStG § 52 Abs 11, EStG § 4

Einkünfteermittlung:

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

Leitsatz

Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 172
EFG 2004 S. 172 Nr. 3
SAAAB-14011

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FG Münster, Urteil v. 16.10.2003 - 8 K 6350/01 F

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