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FG Münster Urteil v. - 8 K 2448/02 E EFG 2004 S. 174

Gesetze: EStG § 4 Abs 4aEStG § 52EStG § 52 Abs 11EStG a.F. (bis 1998) § 52 Abs 15 EStG a.F. (bis 1998) § 52 Abs 15 S 6 EStG § 4

Einkünfteermittlung:

Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

Leitsatz

1) Der Entnahmebegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht demjenigen des § 4 Abs. 1 EStG und erfasst damit sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Entnahmen. Die steuerfreie Zwangsentnahme der landwirtschaftlichen Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 S. 6 EStG zum ist hingegen mangels Entnahmewillen und Entnahmehandlung nicht bei der Ermittlung nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.

2) Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, sind bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 435 Nr. 8
EFG 2004 S. 174
EFG 2004 S. 174 Nr. 3
RAAAB-14007

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FG Münster, Urteil v. 16.10.2003 - 8 K 2448/02 E

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