Keine Betriebsaufspaltung, wenn das vermietete Grundstück für die Betriebsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist
Leitsatz
Wird ein an die Betriebskapitalgesellschaft vermietetes Grundstück (hier: Zweifamilienhaus mit Lagerräumen und Garagen) in
keiner Weise für deren besondere betriebliche Bedürfnisse hergerichtet und erschöpft sich die Nutzung der Räumlichkeiten darin,
dass dort Installationsmaterial und Werkzeuge gelagert werden, stellt das Grundstück keine wesentliche Grundlage für die Betriebskapitalgesellschaft
dar. Eine Betriebsaufspaltung kommt daher nicht in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.01.2002 - 7 K 599/98