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Hessisches Finanzgericht  v. - 4 K 4949/01 EFG 2003 S. 1362

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 1, BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2, FGO § 102

Erweiterung des Prüfungszeitraums

Leitsatz

  1. Die Erweiterung des ursprünglich bestimmten Prüfungszeitraums setzt voraus, dass nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung des Prüfungszeitraums wahrscheinlich mit Mehrsteuern oder Erstattungen in einer Größenordnung von zumindest 3.000 DM gerechnet werden kann.

  2. Die reine Umqualifizierung von Besteuerungsgrundlagen ohne Gewinnauswirkung rechtfertigt keine Erweiterung des Prüfungszeitraums.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1362
EFG 2003 S. 1362 Nr. 19
XAAAB-13996

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Hessisches Finanzgericht v. 27.02.2003 - 4 K 4949/01

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