Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung sind als Streitwert im Rahmen der Schätzung - ausgehend von der vermeintlichen
einkommensteuerrechtlichen Außenwirkung - grundsätzlich 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes zu berücksichtigen.
Dieser Regelsatz ist entsprechend der im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerrechtlichen Außenwirkung veränderbar.
Selbst wenn im Einzelfall konkrete einkommensteuerrechtliche Auswirkungen vorgetragen werden, sind dabei allerdings solche
Umstände außer Betracht zu lassen, die sich nur durch die Beiziehung der Einkommensteuerakten der betroffenen Personen zuverlässig
bestimmen und überprüfen lassen.
Die konkreten einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen sind auch bei Ehegatten wegen einer ausschließlich für sie durchzuführenden
gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nur zu berücksichtigen, wenn sie außerdem gegen den darauf fußenden Einkommensteuerbescheid
klagen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 145 EFG 2004 S. 145 Nr. 2 XAAAB-13970
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 29.09.2003 - 1 V 3936/02
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