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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2169/02 EFG 2003 S. 1673

Gesetze: EStG § 34, EStG § 2 Abs. 3

Verlustverrechnung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

Leitsatz

Im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist vorrangig bei jedem Ehegatten für sich zunächst der horizontaler Verlustausgleich unter Einbeziehung der tarifbegünstigten Einkünfte vorzunehmen, dann der vertikale und im Anschluss daran ggf. ein horizontaler und ein vertikaler Ausgleich zwischen den Ehegatten. Dabei ist die Verrechnung verbliebener Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten - auch des anderen Ehegatten - anteilig vorzunehmen. Der Ermäßigung nach § 34 EStG unterliegen nur die nach der Verlustverrechnung noch im zu versteuernden Einkommen enthaltenen (anteiligen) außerordentlichen Einkünfte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1673
EFG 2003 S. 1673 Nr. 23
MAAAB-13965

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 05.06.2003 - 1 K 2169/02

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