1) Die zu § 39 AO entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten uneingeschränkt im Rahmen des
§ 10e EStG.
2) Substanz und Ertrag eines Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten
des Gebäudes getragen hat, für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch, insbesondere aus Bereicherungsrecht nach §§
951, 812 BGB, auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Gebäudes gegen den Eigentümer hat.
3) Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit und führen zu Anschaffungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 104 EFG 2004 S. 104 Nr. 2 SAAAB-13924
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