BFH Beschluss v. - IX B 83/03

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage „zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt„ in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

Bei der als Verfahrensmangel geltend gemachten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) fehlen substantiierte Darlegungen, inwieweit sich dem Finanzgericht (FG) —ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung— eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70). Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens machen die Kläger nur geltend, das FG habe das von ihnen genannte BFH-Urteil im Streitfall unzutreffend angewandt; mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 1999, 1358).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 353
BFH/NV 2004 S. 353 Nr. 3
HAAAB-13877