BFH Beschluss v. - IV B 29/02

Vermietung eines Wohnhauses an den Landkreis zur Unterbringung von Asylbewerbern

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist —wenn nicht schon unzulässig— in jedem Fall unbegründet.

1. Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senatsbeschluss vom IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Anforderungen an die Darlegung einer derartigen Rechtsfrage erfüllt hat. Denn jedenfalls sind die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird, durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insbesondere ist geklärt, dass die Vermietung von Wohnheimen auch dann eine gewerbliche Tätigkeit sein kann, wenn das Heim nur an einen Mieter vermietet wird (vgl. z.B. , BFHE 141, 282, BStBl II 1984, 722, und vom III R 217/82, BFH/NV 1987, 441; zu einem Arbeiterwohnheim s. , BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561). Für den Betrieb von Asylbewerberheimen gilt insoweit nichts Besonderes (vgl. dazu im Einzelnen , BFH/NV 2003, 152, m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Frage, ob im Streitfall eine vermögensverwaltende oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist daher letztlich keine Rechts-, sondern eine nicht zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führende Tatfrage.

Ebenso wenig wird mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin, wonach sie mit der im Pachtvertrag geregelten Erbringung verschiedener Nebenleistungen ausschließlich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Pächters, des Landkreises, nachgekommen sei, sie daher de facto unter Ausübung hoheitlicher Gewalt vermietet habe, eine ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und damit die Gewerblichkeit nicht vorliegt, wenn die übertragenen Aufgaben hoheitlich ausgeübt werden (, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188, und vom III R 241/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615). Eine hoheitliche Tätigkeit liegt indes im Streitfall nicht vor. Weder die Verpachtungstätigkeit noch die ihr nach dem Pachtvertrag übertragenen Aufgaben übte die Klägerin hoheitlich aus. Bereits die privatrechtliche Ausgestaltung des Pachtvertrages indiziert die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und damit die Gewerblichkeit der gesamten Tätigkeit der Klägerin. Nicht zu folgen ist der Argumentation der Klägerin, sie sei durch den Pächter in die Gewerblichkeit gezwungen worden. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit der Pächter Zwang ausgeübt haben sollte. Davon könnte im Streitfall nur die Rede sein, wenn das Grundstück der Klägerin durch den Landkreis mittels Verwaltungsaktes beschlagnahmt worden und sie daher mittelbar zum Abschluss des vorliegenden Mietvertrages gezwungen worden wäre. Aber auch in diesem Fall ist keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich, die es dem Landkreis ermöglicht hätte, die Klägerin gegen ihren Willen zur Übernahme der vertraglichen Zusatzleistungen zu verpflichten. Der Klägerin blieb es ungeachtet dessen unbenommen, zur Vermeidung der Gewerblichkeit den Abschluss des Mietvertrages mit dem Landkreis abzulehnen und das Grundstück ausschließlich zu üblichen Vermietungszwecken auf dem freien Wohnungsmarkt anzubieten.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nicht ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Erforderlich i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist eine Entscheidung durch den BFH insbesondere, wenn die Vorentscheidung von seiner Rechtsprechung abweicht oder die Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) zu einer Rechtsfrage uneinheitlich ist (vgl. , BFH/NV 2002, 213).

Die Klägerin hat weder dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die FG in der Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung der Vermietung von Asylbewerberheimen unterschiedlich entschieden haben, noch dass die Vorentscheidung von einem Urteil des BFH abweicht.

3. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen im Übrigen im Stil einer Revisionsbegründung die tatsächliche Würdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung für unzutreffend hält, wird damit ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 330
BFH/NV 2004 S. 330 Nr. 3
YAAAB-13841