BFH Beschluss v. - IX B 1/03

Wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehen mit Einkünften aus VuV bei zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude

Gesetze: EStG §§ 9, 21

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vor.

1. Die Kläger wenden sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sowie das FG Schuldzinsen aus Darlehen im Zusammenhang mit dem von den Klägern errichteten Haus als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Umfang desjenigen Anteils berücksichtigt haben, den die fremdvermietete Einliegerwohnung an der Gesamtwohnfläche des im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hat (5 244 DM), obwohl die vom Kläger (als Alleineigentümer der Einliegerwohnung) zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen in Höhe von 250 000 DM ausschließlich der Finanzierung der Einliegerwohnung gedient hätten.

Dem weiter gehenden Begehren hat das FG mit der Begründung nicht entsprochen, die Kläger hätten trotz Aufforderung nicht nachvollziehbar dargelegt und bewiesen, dass die Herstellungskosten für diese Einliegerwohnung und der darauf entfallende Anteil an dem erworbenen Grund und Boden mit den aus diesen Darlehen stammenden Mitteln bezahlt worden seien.

2. Die Einwände der Kläger lassen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht erkennen, weil das FG seine Entscheidung auf der Grundlage der —ausdrücklich in Bezug genommenen— höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hat und der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, dass für den Rechtsstreit bislang nicht entschiedene Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

aa) Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften —im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung— verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; , BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.). Dient ein Gebäude —wie hier— nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.).

bb) In vollem Umfang sind die Zinsen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; vom IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389). Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten auf den selbstgenutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufteilt; Entsprechendes gilt für Herstellungskosten eines selbst errichteten Gebäudes. Soweit der Steuerpflichtige keine solche nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung trifft, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten anteilig —wie im Streitfall— zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).

cc) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungs- und Herstellungskosten besteht —wie das FG zutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat— ferner nur, wenn dieser Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht den Schuldzinsenabzug nicht in dem von den Klägern begehrten —weiter gehenden— Umfang gewährt.

aa) Nach seinen tatsächlichen Feststellungen, die mangels Rügen für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die vermietete Wohnung tatsächlich aus den vom Kläger aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Anhaltspunkte für eine entsprechende —notwendigerweise nach außen erkennbar zu machende— Zuordnung der Darlehensaufwendungen zu diesen Kosten sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere fehlen ein gesonderter Ausweis der anteiligen Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung und deren getrennte Finanzierung (vgl. Entscheidungen in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und vom IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23).

bb) Der gegen die FG-Entscheidung erhobene Einwand, sie übersehe, dass insbesondere der Kläger seinen Anteil am Bauvorhaben ausweislich der im eigenen Rahmen und für eigene Rechnung begründeten Darlehensverhältnisses getrennt von der Klägerin durch Fremdmittel finanziert und sein später eingeräumtes Teileigentum damit zu 100 v.H. fremdfinanziert habe, lässt unberücksichtigt, dass der Nachweis der Darlehensaufnahme nach der BFH-Rechtsprechung nicht ausreicht, um deren Zurechnung zu einem bestimmten Teil der Herstellungskosten (hier der Eigentumswohnung) zu belegen. Den darüber hinaus erforderlichen Nachweis, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der beiden Wohnungen im Haus der Kläger getrennt ermittelt und finanziert worden sind, haben die Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG nicht erbracht. Da hinsichtlich dieser Nachweispflicht weder das FG noch der BFH zwischen Ehegatten und anderen Grundeigentümergemeinschaften unterscheiden, kann die Zulassung der Revision auch nicht unter Berufung auf Art. 6 des Grundgesetzes begehrt werden.

Fundstelle(n):
MAAAB-13806