BFH Beschluss v. - VI B 83/03

Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage bzw. Sprungklage

Gesetze: FGO §§ 45, 46

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Das angefochtene Prozessurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das FG fehlerhaft davon ausgegangen ist, ein außergerichtliches Vorverfahren habe nicht stattgefunden bzw. es liege eine als unzulässig abzuweisende Sprungklage i.S. des § 45 FGO vor. Das Vorliegen der Prozess- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens hat der Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen zu prüfen.

1. Im Streitfall haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1997 jeweils rechtzeitig Einspruch eingelegt. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf eine Anregung in seinem Schreiben vom darum, Änderungsbescheide zu erlassen. Er führte hierzu sinngemäß an, die vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten, nicht aber der Mietnachlass, könnten als steuerpflichtige Einnahmen gewertet werden. Dem entsprach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) durch Erlass nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977 geänderter Einkommensteuerbescheide vom (für 1995) und vom (für 1997).

2. Ein außergerichtliches Vorverfahren muss nicht zwangsläufig mit einer Einspruchsentscheidung beendet werden. Nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 bedarf es einer Einspruchsentscheidung nur insoweit, als die Finanzbehörde einem Einspruch nicht abhilft. Daraus ergibt sich, dass ein Einspruchsverfahren bei vollständiger Abhilfe nicht durch eine Einspruchsentscheidung abgeschlossen zu werden braucht; das Verfahren wird in diesem Fall durch Erledigung beendet (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 367 AO 1977 Rz. 158).

Eine Erledigung des Einspruchsverfahrens tritt indessen nur dann ein, wenn die Behörde dem Antrag des Einspruchsführers u.a. durch Änderung des Bescheids (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977) in vollem Umfang entspricht. Ob dies der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren und der Regelung im Abhilfebescheid. Dabei ist der Antrag des Einspruchsführers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids maßgebend (Birkenfeld, a.a.O., § 367 AO 1977 Rz. 160; von Wedel in Beermann, Abgabenordnung, § 367 Rz. 14). Zu diesem Zeitpunkt kann er seinen Antrag so eingeschränkt haben, dass er durch den Abhilfebescheid vollständig von der geltend gemachten Beschwer entlastet wird. Wird dies vom Einspruchsführer gleichwohl bestritten, hat das FA eine Einspruchsentscheidung zu erlassen und den Einspruch —wegen Wegfalls der Beschwer— als unzulässig zu verwerfen (von Wedel, a.a.O., § 367 Rz. 17).

Liegt indessen nur ein Teilabhilfebescheid vor, der dem Antrag des Einspruchsführers nicht in vollem Umfang entspricht, bleibt das Einspruchsverfahren weiter anhängig (vgl. auch , BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270). Der Teilabhilfebescheid wird nach § 365 Abs. 3 AO 1977 automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Einspruchsführer ohne Einlegung eines neuen Rechtsbehelfs aus dem Rechtsbehelfsverfahren gedrängt wird (von Wedel, a.a.O., § 365 Rz. 3, m.w.N.). Eines weiteren Einspruchs gegen den Teilabhilfebescheid bedarf es nicht. Bei einer Teilabhilfe ist über den nicht erledigten Teil des Einspruchs noch durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zu entscheiden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 367 AO 1977 Tz. 43; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 367 Tz. 14 und § 365 Tz. 8, mit weiterführenden Hinweisen).

3. Im Streitfall wird nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob die geänderten Einkommensteuerbescheide vom (für 1995) und vom (für 1997) dem Begehren der Kläger ganz oder nur teilweise entsprochen haben. Diese Prüfung ist bisher nicht erfolgt. Das FG wird auch zu beachten haben, dass im Streitfall wegen des vorbezeichneten Vorverfahrens keine Sprungklage (§ 45 FGO) vorliegen kann; der Sache nach ist vielmehr eine Klage nach § 46 FGO gegeben (vgl. auch von Wedel, a.a.O., § 367 Rz. 25; Klein/ Brockmeyer, a.a.O., § 365 Tz. 8, mit weiterführenden Hinweisen). Im Streitfall könnte das FG ferner erwägen, das gerichtliche Verfahren zumindest formlos auszusetzen, bis das FA geklärt hat, ob das Verwaltungsverfahren beendet bzw. ob —und ggf. mit welchem Inhalt— eine Einspruchsentscheidung zu erlassen bzw. nachzuholen ist.

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 356 Nr. 3
RAAAB-13771