BFH Beschluss v. - IV B 123/02

Verpachtung luf Flächen zur Nutzung als Golfplatz

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. aufgestellten Darlegungserfordernisse gelten unverändert auch für die Neufassung der Zulassungsvoraussetzungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567; , BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom IV B 63/01, juris; , BFH/NV 2002, 217).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie tragen lediglich vor, „dem vorliegenden Fall„ (der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns) könne „ferner eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden„.

2. Auch die Voraussetzungen des von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO sind im Streitfall nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds ist auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das 2.FGOÄndG mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung der Kläger in keiner Weise. Sie enthält nur den Hinweis auf ein ein Datum an dem allein 4 Entscheidungen des beschließenden Senats ergangen sind. Auch wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) meint, es könne das Senatsurteil vom IV R 73/81 (BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106) gemeint sein, reicht dies nicht aus, das Formerfordernis einer Darlegung zu erfüllen. Denn diese genaue Darlegung ist als Folge des Begründungszwanges Sache des Beschwerdeführers (Senatsbeschluss vom IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, m.w.N.). Außerdem haben es die Kläger auch versäumt, divergierende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und der weiteren genannten Entscheidung des Senats vom IV B 138/98 (BFH/NV 2000, 713) zu bezeichnen. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des Senats haben die Kläger lediglich ausgeführt, dass eine „Umnutzung„ nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens führe, es sei denn, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdränge; im Streitfall aber seien „über 90 v.H. der landwirtschaftlichen Fläche als Golfplatz umgenutzt„ und „mehr als 90 v.H. der Einnahmen diesem Bereich zuzuordnen„, so dass von einer Zwangsentnahme auszugehen sei. Mit diesen materiell-rechtlichen Ausführungen haben die Kläger jedenfalls keinen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des FG bezeichnet, der einem ebensolchen Rechtssatz des herangezogenen Beschlusses über eine Aussetzung der Vollziehung in BFH/NV 2000, 713 widerspricht.

Fundstelle(n):
IAAAB-13748