Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als agw. Bel.
Gesetze: EStG § 33a
Instanzenzug:
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO geltend. Sie rügt, das Finanzgericht (FG) habe nicht über ihren Antrag entschieden, die Unterbringungskosten in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen. Da ihr bei Einweisung bereits die Pflegestufe I, im Laufe des Streitjahres 1998 dann Pflegestufe II zuerkannt worden und die Einweisung damit krankheitsbedingt gewesen sei, würde das FG bei einer Entscheidung über ihren Antrag die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt haben.
Die Klägerin beantragt, „der Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben„.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das (versehentliche) Übergehen eines Antrags sei kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel. Werde ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung übergangen, sei nach § 109 FGO eine Ergänzung des Urteils zu beantragen. Im Streitfall sei offenkundig der von der Klägerin in den Schriftsätzen vom und vom gestellte Antrag nicht deutlich genug in Erscheinung getreten. Soweit dieser Antrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erwähnt werde, hätte die Klägerin eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 FGO beantragen müssen.
II. 1. Entgegen der Auffassung des FA ist die Beschwerde zulässig.
Zwar ist das Übergehen eines Sachantrags nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern nur mit einem Antrag auf Ergänzung des Urteils nach §§ 109, 113 Abs. 1 FGO zu korrigieren (vgl. , BFH/NV 1996, 840, m.w.N.). § 109 FGO gilt aber nur, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung übergangen worden ist. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist jedoch gerade das Begehren der Klägerin auf Anerkennung der Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht dargestellt und auch in dem sinngemäß wiedergegebenen klägerischen Antrag ist ein entsprechender Betrag nicht genannt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin das im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils nicht wiedergegebene Begehren durch Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands hätte geltend machen müssen. Denn § 108 FGO ist auf Urteile, die —wie im Streitfall— ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, nicht anwendbar (herrschende Meinung, z.B. , BFH/NV 2000, 852; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 AO 1977 Rz. 5, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung und zum Schrifttum). Die unzutreffende Darstellung des Sach- und Streitstands im Tatbestand eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils ist als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder bei zugelassener Revision im Revisionsverfahren geltend zu machen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 852).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Nach § 116 Abs. 6 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung des FG auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Das FG hat sich verfahrensfehlerhaft mit dem Antrag der Klägerin auf Berücksichtigung der Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht befasst. Seine Entscheidung kann hierauf beruhen.
a) Ein Verfahrensmangel setzt voraus, dass das Gericht eine Verfahrensvorschrift falsch oder zu Unrecht nicht angewandt hat.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Hierzu gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten einschließlich der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze (, BFH/NV 1999, 640).
aa) Entgegen der Ansicht des FA hat die Klägerin den Antrag auf Berücksichtigung der Heimunterbringungskosten sowohl in ihrer Einkommensteuererklärung als auch im Klageverfahren gestellt. Zwar hat sie im Erklärungsvordruck den Betrag der geltend gemachten Unterbringungskosten nicht eingetragen; der beigefügten Anlage ist dieser Betrag jedoch eindeutig zu entnehmen. Im Klageverfahren hat sie dieses Begehren, wenn auch in laienhafter Weise, beschrieben und schließlich im Schriftsatz vom auch beziffert.
Diesen Antrag hätte das FG im Tatbestand des Urteils gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO wiedergeben müssen.
bb) Das FG hat über dieses Klagebegehren auch nicht in der Sache entschieden. Hinsichtlich der Heimunterbringung hat es vielmehr nur darüber befunden, ob der Klägerin der Freibetrag wegen Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit in Höhe von 1 200 DM gemäß § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG oder der erhöhte Freibetrag wegen Heimunterbringung bei dauernder Pflegebedürftigkeit in Höhe von 1 800 DM gemäß § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zusteht.
Zwar stellt das FG in den Entscheidungsgründen —ausgehend von dem Rechtssatz, dass die Unterbringungskosten im Altenheim nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn sie von Anfang an krankheitsbedingt und nicht altersbedingt gewesen sind— fest, dass die geltend gemachten Kosten solche der Lebensführung seien, weil die Klägerin ausweislich des psychiatrischen Gutachtens nicht wegen Krankheit, sondern wegen Alters in das Altenheim eingeliefert worden sei. Diese Erörterung könnte dafür sprechen, dass das FG —auch— über die Heimunterbringungskosten entscheiden wollte.
Diese Annahme wird aber bereits dadurch widerlegt, dass das FG an diese Ausführungen ausschließlich die Feststellung knüpft, dass deshalb nur der Freibetrag von 1 200 DM und nicht der erhöhte von 1 800 DM habe gewährt werden können.
Außerdem hätte das FG, wenn es auch über die Heimkosten hätte befinden wollen —ausgehend von seiner auf die Rechtsprechung des BFH gestützten Rechtsauffassung (Beschluss vom III B 146/00, BFH/NV 2001, 1247; Urteile vom III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294, und vom III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418)—, klären müssen, ob in den geltend gemachten Aufwendungen Kosten enthalten waren, die der Klägerin nicht schon durch die der Lebensführung zuzurechnenden allgemeinen Kosten der Heimunterbringung, sondern zusätzlich wegen besonderer Pflegebedürftigkeit berechnet worden sind. Veranlassung hätte dafür bestanden, weil die Klägerin im Schriftsatz vom ausdrücklich die Berücksichtigung der Mehrkosten für Pflege begehrte und sie sich —ausweislich des psychiatrischen Gutachtens— seit ihrem Oberschenkelhalsbruch mit Krankenhausaufenthalt nur noch im Rollstuhl bewegen kann. Auch hat das FG nicht festgestellt, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt und ob die Klägerin in ein Altersheim oder ein Pflegeheim eingewiesen wurde.
Gegen eine Entscheidung des FG über die Unterbringungskosten spricht schließlich, dass schon das FA in der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck brachte, die Klägerin habe insoweit gar keinen Antrag gestellt. Dementsprechend führt das FG im Tatbestand des Urteils die Unterbringungskosten nicht als in der Einkommensteuererklärung geltend gemachte außergewöhnliche Belastungen auf.
b) Die Entscheidung kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass das FG bei richtigem Verfahren anders entschieden hätte (vgl. , BFH/NV 1995, 861).
Den Entscheidungsgründen des FG ist zu entnehmen, dass es in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Heimunterbringungskosten seine Entscheidung davon abhängig machen würde, ob die Unterbringung krankheitsbedingt oder altersbedingt war. Es ist schon wegen der beachtlichen wirtschaftlichen Auswirkung nicht ausgeschlossen, dass das FG die Frage, ob die Klägerin wegen Krankheit oder wegen Alters eingeliefert wurde, nicht allein anhand des psychiatrischen Gutachtens entscheiden würde. Es ist auch möglich, dass es die Feststellung, die Klägerin sei im September 1997 unstreitig nicht wegen Krankheit, sondern wegen Alters in das Altenheim eingeliefert worden, nicht aufrechterhalten haben würde, wenn es von einem insoweit gestellten Antrag der Klägerin ausgegangen wäre. Denn bei gehöriger Prüfung der anerkennbaren pflegebedingten Kosten hätte die Abrechnung des Heimes für 1998 angefordert werden müssen. Aus dieser hätte sich ergeben, für welche Zeiträume nach welchen Pflegesätzen abgerechnet wurde (wie in der Abrechnung für 1999, Blatt 29 der FG-Akte). Es ist weiter nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin dann den nach ihrem Vorbringen bereits dem FA vorgelegten Bescheid über die Gewährung der Pflegestufe I ab betr. „Leistungen bei Aufenthalt in der vollstationären Pflegeeinrichtung„ schon seinerzeit und nicht erst im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereicht hätte. Da die Pflegebedürftigkeit in §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch definiert und durch die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen festgestellt wird, ist es möglich, dass das FG die Unterbringungskosten (auch im Hinblick auf die Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. R 188 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998; neuerdings , BStBl I 2002, 1389, und vom , BStBl I 2003, 89) dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 178 Nr. 2
BAAAB-13733