BFH Beschluss v. - XI B 225/02

Steuerrechtlicher Begriff der sog. Zufallserfindung

Gesetze: EStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Verstöße gegen materielles Recht und gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt, ist sie unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung „dargelegt„ werden.

Wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, kann die Unrichtigkeit der Vorentscheidung auch nach dem seit 2001 geltenden Recht grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213, m.w.N.; vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Zwar kann seit der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Zulassung der Revision geboten sein, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem Sinne ist aber nur dann betroffen, wenn dem Finanzgericht (FG) bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert werden, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2002, 798; vgl. auch , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2003, 88). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben diese Voraussetzungen für die Revisionszulassung darzulegen. Daran fehlt es.

Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die eigene Rechtsauffassung zur Steuerbarkeit von Zufallserfindungen und zur Bildung einer Rückstellung für eine Rückzahlungsverpflichtung zu wiederholen. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, inwieweit das FG von den Urteilen des (BFH/NV 1994, 779) und vom IV R 114/94 (BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382) abgewichen ist, d.h. abweichende (abstrakte) Rechtsgrundsätze aufgestellt hat (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 42). Tatsächlich hat sich das FG auf die zur Rückstellungsbildung aufgestellten höchstrichterlichen Rechtsgrundsätze gestützt und die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung damit verneint, dass der Kläger eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit zum nicht nachgewiesen habe und der Abschluss eines weiteren Optionsvertrages am , der den Kläger zu weiteren Tätigkeiten verpflichtete, gegen eine zum vorhersehbare krankheitsbedingte Beendigung seiner Tätigkeit spreche. Das FG ist dem Vortrag der Kläger aus rein tatsächlichen Gründen nicht gefolgt. Eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder -würdigung kann jedoch allenfalls im Wege einer Verfahrensrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen.

2. Soweit die Kläger einen Wertewiderspruch zwischen der Rechtsprechung des BFH zur sog. Zufallserfindung (vgl. z.B. , BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567) und den patentrechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Patentanmeldung, die eine vielfältige Tätigkeit des Anmelders voraussetzt, rügen und eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehren, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

Die patentrechtlichen Vorschriften über die Anmeldung einer Erfindung enthalten keine Grundwertungen, die für die Beurteilung der Steuerbarkeit von Einkünften aus einer Erfindung zu beachten wären (vgl. zu Einheit der Rechtsordnung z.B. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 1 Rdnr. 29 ff.). Der steuerrechtliche Begriff der sog. Zufallserfindung dient ausschließlich dazu, die nur gelegentliche und damit nichtsteuerbare von der nachhaltigen und steuerbaren Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 des EinkommensteuergesetzesEStG—) eines Erfinders abzugrenzen. Zu Recht gehen die Kläger davon aus, dass die nicht steuerbare Zufallserfindung in der Praxis kaum vorkommt (vgl. in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567).

3. Soweit die Kläger hinsichtlich der Steuerbarkeit der Einnahmen aus dem Optionsvertrag vom „unzutreffende Sachverhaltsannahmen„ rügen, fehlt jeglicher Hinweis auf die dem Antrag auf Revisionszulassung zugrunde liegende Norm. Sollte sich die Begründung insoweit auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützen, hätten die Kläger schlüssig die Tatsachen bezeichnen müssen, aus denen sich ergibt, inwiefern dem FG in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Auch hätten sie darlegen müssen, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die Akten auf etwaige Verfahrensverstöße zu untersuchen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 67, § 116 Rdnr. 48).

Soweit die Kläger als Verfahrensfehler Verletzung des § 96 FGO rügen, ist die Rüge —zumindest— unbegründet. Das FG hat sich mit dem Vortrag der Kläger, Anlass für die eingegangene Rückzahlungsverpflichtung sei der damals schlechte Gesundheitszustand des Klägers gewesen, eingehend auseinander gesetzt.

4. Die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel, die eine gewerbliche Tätigkeit erst bei einer Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren bejaht, mit der Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Einkünften aus der Verwertung einmaliger Erfindungen —unter der Voraussetzung einer nachhaltigen Tätigkeit— vereinbar ist, haben die Kläger erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgeworfen; sie kann in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 22, m.w.N.). Im Übrigen ist die sog. Drei-Objekt-Grenze ein Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht. Die Frage, ob eine Tätigkeit nachhaltig ist, ist hiervon zu unterscheiden (vgl. z.B. , BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).

Fundstelle(n):
IAAAB-13709