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Erschließungsbeitragsrecht; | Tiefendrainage als selbständige Erschließungsanlage (§§ 123, 127 BauGB)
Eine Tiefendrainage, deren Herstellung erforderlich war, um anderenfalls mangels hinreichender Abflußgeschwindigkeit des Grundwassers unbebaubares Gelände baureif zu machen, ist eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Da § 127 Abs. 2 BauGB derartige Anlagen nicht erfaßt, können die Kosten für ihre Herstellung gemäß § 127 Abs. 4 BauGB eine Beitragspflicht allenfalls nach Landesrecht auslösen. Das Merkmal ,,Freilegung der Flächen'' in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfaßt auch die Beseitigung von Hindernissen unterhalb der Erdoberfläche wie z. B. das Entfernen von Ruinen im Boden ().