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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 444/92

Gesetze: EStG § 9, EStG § 3c

Es besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3c EStG zwischen der für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gezahlten Aufwandsentschädigung und den dem betreffenden Landesbediensteten dabei erwachsenen - üblichen - Reisekosten

Leitsatz

  1. Als Werbungskosten gemäß § 9 EStG sind auch Reisekosten anlässlich einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet abzugsfähig.

  2. Da eine für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung mit den Reisekosten nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist der Abzug der Reisekosten nicht nach § 3c EStG ausgeschlossen.

  3. Mit der Aufwandsentschädigung sollen die über die üblichen Reisekosten hinausgehenden durch den Einsatz im Beitrittsgebiet entstehenden besonderen Aufwendungen ausgeglichen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 505 Nr. 10
BAAAB-13571

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.12.1999 - 9 K 444/92

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