Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gegenüber dem zuständigen Prozessgericht
Leitsatz
Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens hat dem Gericht gegenüber zu erfolgen.
Gericht in diesem Sinne ist das die jeweilige Streitsache entscheidende Prozessgericht, d.h. der Senat, vor dem der konkrete
Rechtsstreit geführt wird.
Wird ein Verfahrensteil abgetrennt und an den für Umsatzsteuer zuständigen Senat verwiesen, so ist dieser Senat das Prozessgericht
für die Umsatzsteuerstreitigkeit. Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens betreffend Umsatzsteuer muss deshalb
diesem Senat gegenüber erfolgen.
Fundstelle(n): RAAAB-13531
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.07.2000 - 5 K 533/98
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