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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 402/94

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung und deren Eintragungsbewilligung nicht i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, solange der Beschenkte sich schuldrechtlich verpflichtet hat, von der Eintragungsbewilligung vorerst keinen Gebrauch zu machen

Leitsatz

  1. Ausgeführt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Schenkung eines Grundstücks grundsätzlich dann, wenn der Beschenkte Eigentümer des Grundstücks geworden ist, d.h. wenn der Leistungserfolg eingetreten ist.

  2. Eine Grundstücksschenkung ist trotz Auflassungserklärung und deren Eintragsbewilligung noch nicht ausgeführt, sofern der Beschenkte von der ihm bereits erteilten Eintragungsbewilligung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schenker vorerst keinen Gebrauch machen darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 479 Nr. 9
TAAAB-13513

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.10.1999 - 3 K 402/94

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