Kein gewerblicher Grundstückshandel bei zwar wiederholter aber lediglich zeitweise vor der Fertigstellung des (Groß-)Objekts
erwogener Veräußerungsabsicht des unbebaut erworbenen Grundstücks.
Leitsatz
Wird ein nicht in bedingter Veräußerungsabsicht erworbenes unbebautes Grundstück mit einem Großobjekt bebaut und lediglich
zeitweise vor Fertigstellung des Objekts dessen Veräußerung erwogen, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.
Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ursprünglich dokumentierte Wiederholungsabsicht bereits vor Fertigstellung des Objekts
nicht mehr gegeben ist.
Der einmalige Verkauf eines Objektes an einen Erwerber erfüllt nicht die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 857 Nr. 16 JAAAB-13512
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.06.2000 - 3 K 310/94
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