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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 232/99

Gesetze: AO § 174 Abs. 1, AO § 174 Abs. 3

Unterschiedliche Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

Leitsatz

  1. Werden Beteiligungen als stille Gesellschafter in aufeinander folgenden Veranlagungszeiträumen zweimal zu ungunsten von Stpfl. berücksichtigt, einmal jedoch nicht, so fällt das nicht unter § 174 Abs. 1 AO. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kommt es häufig vor, dass Finanzbehörden vergleichbare Sachverhalte in verschiedenen Veranlagungsjahren unterschiedlich würdigen.

  2. Der Tatbestand des § 174 Abs. 3 AO ist in einem derartigen Fall ebenfalls nicht gegeben, weil die Nichtberücksichtigung eines Beteiligungsverlustes durch die Finanzbehörde mit der – vielleicht falschen Begründung –, die Verluste seien nicht abzugsfähig, nicht in den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 AO fällt. Denn diese Vorschrift greift nicht ein, wenn aus einem Sachverhalt falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 217 Nr. 4
PAAAB-13494

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.04.2000 - 1 K 232/99

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