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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 557/96 EFG 2002 S. 816 Nr. 13

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Gewerblicher Grundstückshandel bei im wesentlichen auf Finanzierung und Herstellung eines einzigen gewerblichen Großobjekts (Verbrauchermarkt) beschränkter Tätigkeit, wobei die spätere Veräußerung des Objektes beabsichtigt ist

Leitsatz

  1. Die Zahl der Objekte (regelmäßig mehr als 3) und der zeitliche Abstand der hiernach maßgebenden Tätigkeiten haben indizielle Bedeutung für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.

  2. Inzwischen hat der X. Senat des BFH die Objektgrenze nicht mehr auf die Fälle der produktiven Wertschöpfung für Zwecke der Veräußerung bezogen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn der Bauherr nach Art eines Bauträgers/Bauunternehmers ein gewerbliches Großobjekt errichtet, sofern er im Zeitpunkt der Bebauung die zumindest bedingte Absicht einer Veräußerung besitzt (Anschluss an , BStBl II 1996, 303).

  3. Auch eine im Wesentlichen auf Finanzierung und Herstellung eines gewerblichen Großobjekts (Verbrauchermarkt) beschränkte Tätigkeit in der Absicht der späteren Objektveräußerung entspricht bereits dem Kerngehalt der Bauträgertätigkeit. Unabhängig von der Zahl weiterer Verkaufsfälle ist deshalb eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 744 Nr. 12
EFG 2002 S. 816 Nr. 13
WAAAB-13483

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.07.2001 - 14 K 557/96

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