Es verstößt nicht gegen die Grundsätze der Verfassung, wenn der Steuergesetzgeber mit Hilfe des KraftStG Gesichtspunkte des
Umweltschutzes verfolgt. Die gesetzgeberische Freiheit hat nur dort ihre Grenzen, wo sie gegen das Willkürverbot des Art. 3
GG verstößt oder ein Steuergesetz erdrosselnde Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das KraftStG verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG noch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Erhöhung der Kfz-Steuer im Hinblick auf Art. 14 GG.
Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip bzw. gegen Art. 6 GG ist ebenfalls nicht festzustellen.
Fundstelle(n): SAAAB-13480
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.02.2000 - 14 K 446/98
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