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FG Köln Urteil v. - 9 K 2513/98 EFG 2002 S. 1254 Nr. 19

Gesetze: ErbStG § 7 Abs 1ErbStG § 7 Abs 1 S 1ErbStG § 13 Abs 1ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4aErbStG § 13 Abs 1 Nr 4a S 1ErbStG a.F. § 37 Abs 12 BGB§ 1378 Abs 3 ErbStG § 5 Abs 2

Erbschaft-/Schenkungsteuer:

Vorzeitiger Zugewinnausgleich als Schenkung

Leitsatz

1) Der durch einen Ehevertrag unter ausdrücklich erklärtem Fortbestand des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft begründete vorzeitige Zugewinnausgleichsanspruch (sog. "fliegender Zugewinnausgleich") ist keine nicht steuerbare Ausgleichsforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 ErbStG, sondern eine schenkungsteuerpflichtige freigiebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

2) Eine mittelbare Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht schon über das ihm überlassene Geld, sondern erst über das Grundstück frei verfügen kann.

3) Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a Satz 1 ErbStG findet gemäß § 37 Abs. 12 ErbStG a.F. nur auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem entstanden ist. Eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß §§ 163, 227 AO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der zu beurteilende Sachverhalt sich bereits mehrere Jahre vor dem maßgeblichen Stichtag ereignet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1254 Nr. 19
KÖSDI 2002 S. 13495 Nr. 11
IAAAB-13440

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FG Köln, Urteil v. 04.06.2002 - 9 K 2513/98

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