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FG Köln Urteil v. - 5 K 6622/00 EFG 2003 S. 898 Nr. 13

Gesetze: AO 1977 § 237 Abs 1 S 1, AO 1977 § 237 Abs 1 S 2, AO 1977 § 237 Abs 1

Abgabenordnung:

Keine Aussetzungszinsen, wenn Erfolglosigkeit der Anfechtung nur, weil die streitigen Besteuerungsgrundlagen in einem anderen, bestandskräftigen Steuerbescheid berücksichtigt werden

Leitsatz

Einigen sich Kläger und Beklagter im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides darauf, eine weitere, bestandskräftige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in die Erledigung einzubeziehen und einen Teil der streitigen Besteuerungsgrundlagen dort zu berücksichtigen, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 S. 1 oder 2 AO 1977) nicht erfüllt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 898 Nr. 13
CAAAB-13429

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FG Köln, Urteil v. 22.01.2003 - 5 K 6622/00

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