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FG Köln Urteil v. - 2 K 5913/02 EFG 2003 S. 1282 Nr. 18

Gesetze: EStG § 71, AO 1977 § 47, AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 220, AO 1977 § 224 Abs 3, AO 1977 § 226, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 242, BGB § 270 Abs 1, BGB § 387, BGB § 388, SGB I § 47, SGB III § 337 Abs 1, SGB III § 337 Abs 1 S 2, SGB III § 337 Abs 1 S 3, EStG § 66 Abs 1

Kindergeld:

Keine Verpflichtung des Kindergeldempfängers zur Unterhaltung eines Kontos eigens für Zwecke der Kindergeldüberweisung - Auszahlung mittels Zahlungsanweisung auf Kosten der Familienkasse

Leitsatz

Ein Kindergeldempfänger, der über kein Konto verfügt, ist nicht verpflichtet, ausschließlich für die Entgegennahme der Kindergeldzahlungen ein Konto zu eröffnen; die durch die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung verursachten Kosten hat nach § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Familienkasse zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1282 Nr. 18
QAAAB-13420

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 12.06.2003 - 2 K 5913/02

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