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FG Köln Urteil v. - 15 K 8501/98

Gesetze: AO § 163AO § 227EStG § 10e Abs 6GG Art 3 GG Art 20

Abgabenordnung/Einkommensteuer

Abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO bei Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG im Falle mittelbarer Grundstücksschenkungen?

Leitsatz

1) Nicht jede Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen löst eine allgemeine Verpflichtung der Finanzbehörden aus, die Anwendung einer geänderten Rechtsprechung für eine bestimmte Übergangszeit auszusetzen, sondern nur ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsauffassung.

2) Es ist nicht erkennbar, daß vor dem Bekanntwerden der BFH-Entscheidung vom (IX R 21/86, BStBl. II 1992, 67) ein solches breites Vertrauen dahingehend bestanden hätte, daß Fälle mittelbarer Grundstücksschenkungen im Einkommensteuerbereich als entgeltliche Erwerbe behandelt würden.

3) Ein etwaiges Vertrauen des Steuerpflichtigen ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn er seine Dispositionen erst nach Ergehen dieser Entscheidung getroffen hat.

4) Übergangsregelungen von Finanzbehörden anderer Länder sind für solche, die keine Übergangsregelung erlassen haben, nicht bindend und daher für die gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung.

Fundstelle(n):
PAAAB-13416

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FG Köln, Urteil v. 08.03.2001 - 15 K 8501/98

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