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FG Köln Urteil v. - 14 K 5161/00

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 88, AO 1977 § 150 Abs 2, EStG § 24 Nr 1a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1

Verfahren

Änderungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Arbeitnehmerabfindungen:

Leitsatz

Eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige die Höhe der Abfindung zutreffend in der Anlage N seiner Steuererklärung eingetragen hat und die damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gut vertretbar ist. Das Finanzamt verletzt die ihm obliegende Ermittlungspflicht nach § 88 AO, wenn es die Angaben ohne weitere Nachprüfung übernimmt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1289 Nr. 23
BAAAB-13412

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 14.02.2001 - 14 K 5161/00

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