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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 3016/97

Gesetze: UStG § 15a Abs. 1UStG § 9UStG § 15 Abs. 2 6. EWGRL 388/77 Art. 20 EWGRL 388/77 Art. 4 EWGRL 388/77 Art. 17

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei leerstehenden Gebäuden

Leitsatz

  1. Alleiniger Rechtsgrund für die Gewährung des Vorsteuerabzugs bei Inanspruchnahme von Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Renovierung eines erworbenen Grundstücks ist die zweifelsfrei vorhandene unternehmerische Absicht steuerpflichtige Umsätze aus dem Grundstück zu erzielen.

  2. Durch den Leerstand eines Gebäudes wird keine Änderung der Absicht zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dokumentiert, selbst wenn sich die Absicht einer steuerpflichtigen Vermietung in die Absicht eines steuerpflichtigen Verkaufs der Immobilie ändert.

  3. Der Vorsteuerabzug ist bei leerstehenden Gebäuden dann möglich, wenn bei dem Unternehmer die objektiv nachvollziehbare Absicht der wirtschaftlichen Betätigung besteht.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 381 Nr. 7
TAAAB-13377

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.08.2000 - 6 K 3016/97

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