Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art zu einem einheitlichen Betrieb
Leitsatz
Nur gleichartige Betriebe gewerblicher Art können durch bloße organisatorische Maßnahmen mit steuerlicher Wirkung zu einem
Betrieb zusammengefaßt werden.
Die Versorgung eines Gebiets mit Wasser und Elektrizität einerseits sowie die Förderung von Sole aus einer Quelle, das Betreiben
eines (Sole-) Freibads und eines Gradierwerks anderseits unterscheiden sich ihrer Natur nach in so starkem Maße, daß keine
gleichartigen Betriebe angenommen werden können.
Gewerbliche Betriebe sind gleichartig, wenn sie im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden oder wenn sie sich objektiv durch
eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung ergänzen.
Die Belieferung mit Wasser und Sole als Betriebsmittel bedingt keine objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung zwischen der Wasserversorgung und dem Betreiben einer Solequelle, eines Gradierwerks und eines (Sole-) Freibads.
Bei Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Eigenbetrieb an die juristische Person des öffentlichen Rechts liegt in
Höhe des entgangenen Zinsvorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Die Gewerbesteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art erfordert abweichend von § 4 Abs. 1 KStG zusätzlich das Vorliegen
der Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Mehrere gewerbliche Betätigungen sind gewerbesteuerrechtlich als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zusammenzufassen, wenn die
Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 706 Nr. 13 BAAAB-13357
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.11.2000 - 4 K 1984/00
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