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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2609/99

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 Satz 4, FGO § 137 Satz 1

Kostenerstattung für das Vorverfahren

Leitsatz

  1. Auch ein rechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt grob fahrlässig, wenn er eine eindeutig und unmißverständlich gestellte Frage nicht beantwortet.

  2. Die Sorgfaltspflicht in eigener Sache besteht für einen der Sprache Unkundigen darin, sich eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Antragsvordrucke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.

  3. Der Widerspruchsführer trägt, wenn bisher unterbliebene Mitwirkungshandlungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt werden, bei einem für ihn günstigen Ergebnis des Verfahrens dessen Kosten regelmäßig selbst (§ 77 Absatz 1 Satz 4 EStG).

  4. Im Gegensatz zu § 80 VwVfG, betrifft § 77 Absatz 1 Satz 4 EStG nicht nur einzelne, selbständig ausscheidbare Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden sind, sondern bezieht sich in Anlehnung an § 137 Satz 1 FGO auf dessen Kosten im Allgemeinen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-13347

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.01.2000 - 2 K 2609/99

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