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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 129/96

Gesetze: ZRFG § 3 Abs. 1GG Art. 19 Abs. 4AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 aAO § 175 Abs. 1 Satz 1AO § 120 Abs. 2 Nr. 2 ZRFR Tz. 6 ZRFR Tz. 14

Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der Zonenrandförderung

Leitsatz

  1. Die dreijährige Mindestbehaltensdauer in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet nach Tz. 6, 14 ZRFR ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes aus der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen u.a. im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte ausscheiden.

  2. Bei dem Bewilligungsbescheid über Zonenrandförderung, der Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung ist (Tz. 33 ZRFR), handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid nach § 155 AO, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung sich nach §§ 130 ff. AO richtet

  3. Die dreijährige Mindestbehaltensdauer als Voraussetzung der Sonderabschreibung nach dem ZRFG ist eine auflösende Bedingung i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO mit deren Wegfall die Sonderabschreibungen (automatisch) rückwirkend entfallen, ohne dass es hierzu einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131 AO - die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden - bedarf.

  4. Wird die Zonenrandförderung förmlich widerrufen, ist der Widerruf als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen, nach dessen Bestandskraft kein weiteres Rechtsbehelfsverfahren in Gestalt der Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheid als Folgebescheid zulässig ist.

Fundstelle(n):
UAAAB-13329

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2000 - 12 K 129/96

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