Empfängerbenennung bei Zinszahlung: Unvollständige Angaben bei hinter einer Domizilgesellschaft stehender namentlich benannter
Person
Leitsatz
Durch die Angabe des Namens der hinter einer als Empfängerin von Zinszahlungen auftretenden Domizilgesellschaft stehenden
Person wird der tatsächliche Empfänger nicht
S. d. § 160 AO benannt, wenn lediglich eine unvollständige Adresse (ohne PLZ, Straße, Hausnummer) angegeben wird und die versuchte
Kontaktaufnahme der Finanzbehörde mit dieser Person demgemäß scheitert. Dies gilt auch, wenn im Klageverfahren eine amtliche
Sterbeurkunde dieser Person vorgelegt wird, die ebenfalls keine weitergehenden Angaben enthält.
Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs in voller Höhe ist auch bei naheliegender beschränkter Steuerpflicht ermessensgerecht,
wenn Anhaltspunkte zur Höhe der weiteren Einkünfte des Empfängers fehlen.
Fundstelle(n): CAAAB-13309
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.01.2000 - 6 K 6130/94 K
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