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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 5206/98 K

Gesetze: KStG § 14, KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 3, KStG § 37 Abs. 2, KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 4 Satz 4, KStR 1995 Abschn. 92 Abs. 3 Satz 5, KStR 1995 Abschn. 92 Abs. 3 Satz 6

Mehrabführung bei Organschaft und vororganschaftlicher Geschäftsvorfall

Leitsatz

  1. Für eine Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn sie auf einem vororganschaftlichen Geschäftsvorfall beruht.

  2. Eine derartige Mehrabführung ist als andere Ausschüttung zu behandeln, da in der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag kein Gewinnausschüttungsbeschluss gesehen werden kann.

  3. Entgegen A 59 Abs. 4 Satz 4 i. v. m. A 92 Abs. 3 Sätze 5 und 6 KStR 1995 ist die Körperschaftsteueränderung für die Mehrabführung in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 806 Nr. 15
SAAAB-13308

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2001 - 6 K 5206/98 K

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