Mehrabführung bei Organschaft und vororganschaftlicher Geschäftsvorfall
Leitsatz
Für eine Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn sie auf
einem vororganschaftlichen Geschäftsvorfall beruht.
Eine derartige Mehrabführung ist als andere Ausschüttung zu behandeln, da in der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag kein
Gewinnausschüttungsbeschluss gesehen werden kann.
Entgegen A 59 Abs. 4 Satz 4 i. v. m. A 92 Abs. 3 Sätze 5 und 6 KStR 1995 ist die Körperschaftsteueränderung für die Mehrabführung
in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 806 Nr. 15 SAAAB-13308
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2001 - 6 K 5206/98 K
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