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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 4509/95 H (L)

Gesetze: EStG § 3 Nr. 31, EStG § 3 Nr. 50 2. Alt., EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStR 1990 Abschnitt 20

Gestellung von Dienstkleidung als Arbeitslohn

Leitsatz

Durch eine Kleiderordnung des Arbeitgebers vorgeschriebene einheitliche bürgerliche Kleidung von Verkaufspersonal ist auch dann keine typische Berufskleidung, wenn sie eine uniformartige Beschaffenheit aufweist. Die Gestellung derartiger Kleidung bzw. der Ersatz von Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind mangels eines ganz überwiegenen eigenbetrieblichen Interesses als Arbeitslohn zu erfassen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 348 Nr. 7
LAAAB-13277

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2000 - 17 K 4509/95 H (L)

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