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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 2101/98

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2

Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen; hier: Nichtanforderung des Aufhebungsvertrages bei Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Leitsatz

Erläutert der Steuerpflichtige eine in seiner Einkommensteuererklärung als tarifbegünstigt ausgewiesene Entschädigung dahingehend, dass es sich „ um die Abfindung für das vorzeitig beendete Beschäftigungsverhältnis„ handele, so steht die Nichtanforderung des Aufhebungsvertrages, aus dem allein sich weitere Entschädigungszahlungen im Vorjahr und damit das Fehlen der für die Tarifbegünstigung erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum ergeben, der späteren Änderung der antragsgemäßen Veranlagung wegen neuer Tatsachen nicht entgegen.

Fundstelle(n):
RAAAB-13275

Preis:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.11.2000 - 17 K 2101/98

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