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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 10/99

Gesetze: ÄAppo § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO 1977§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977§ 175 Abs. 2 EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG § 70 Abs. 2

Arzt im Praktikum als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; Änderung einer Kindergeldfestsetzung

Kindergeld

Arzt im Praktikum ist im Berufsausbildung

Leitsatz

1. Die nach bestandenen Staatsexamen nach der Approbationsanordnung für Ärzte (ÄAppo) zur ärztlichen Ausbildung gehörende 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum gehört zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

2. Ob in Fällen, in denen eine ursprünglich rechtmäßige Kindergeldfestsetzung durch ein Überschreiten des Jahresgrenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unrechtmäßig wird, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufgehoben oder geändert werden kann, blieb dahingestellt, weil die Angabe einer falschen Änderungsvorschrift die Rechtsmäßigkeit des Änderungsbescheides nicht berührt, wenn der Änderungsbescheid im Zeitpunkt seines Ergehens durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-13242

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.1999 - 12 K 10/99

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