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Latente Steuern
Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Ist der dem Geschäftsjahr zuzuordnende Steueraufwand aus Ertragsteuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag) auf Grund von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz im Vergleich zum Handelsbilanzergebnis zu niedrig oder zu hoch, und gleicht sich dieser - zu niedrige bzw. zu hohe - Steueraufwand des Geschäftsjahres (und früherer Jahre) in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder aus – ist er also nicht auf eine permanente oder quasi-permanente Differenz zurückzuführen, [i]
so ist - bei zu niedrigem Steueraufwand - in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung künftiger Jahre eine Rückstellung zu bilden (Passivierungsgebot). [i]
Bei zu hohem Steueraufwand kann in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz als Bilanzierungshilfe gebildet werden (Aktivierungswahlrecht). [i]
Nicht zur Abgrenzung führen zeitl...