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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - II 291/98 EFG 2002 S. 1217 Nr. 19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen nach Frankreich und England

Einkommensteuer 1994

Leitsatz

1. Nach der Wiedervereinigung bestand ein riesiger Bedarf an Fortbildung bei Englisch- und Französischlehrern in den neuen Bundesländern. In einer nicht zu langen Übergangszeit sind deshalb die Anforderungen für die von der Rechtsprechung für die Anerkennung von Aufwendungen für Auslandsprachreisen als Werbungskosten entwickelten Grundsätze nicht ganz so streng anzuwenden wie in den alten Bundesländern.

2. Aufwendungen einer Lehrerin mit der Lehrbefähigung für Englisch und Russisch für einen Auslands-Intensiv-Sprachkurs in Frankreich im Rahmen eines Erweiterungsstudiums für die Lehrbefähigung in Französisch können im Kalenderjahr 1994 ebenso wie ihre Aufwendungen für einen von einem staatlichen Institut für Lehrerfortbildung organisierten Auslands-Intensiv-Sprachkurs in England bei Beachtung der besonderen Situation in den neuen Bundesländern weitaus überwiegend beruflich veranlasst sein.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1217 Nr. 19
KÖSDI 2002 S. 13491 Nr. 11
FAAAB-13198

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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 12.11.1998 - II 291/98

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