Kein Härteausgleich bei Entschädigungszahlung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft an einen Bauarbeiter
für verfallenen Urlaub der Vorjahre
Leitsatz
1.Die Anwendung des Härteausgleichs nach § 46 Abs.5 EStG i.V.m. § 70 EStDV auf den Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit setzt das Vorliegen von nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneinkünften voraus.
2. Zu diesen Nebeneinkünften können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zu Recht nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen
waren, sowie Einkünfte aus den übrigen sechs Einkunftsarten gehören.
3. Entschädigungszahlungen an einen Bauarbeiter für nicht genommenen Urlaub der Vorjahre durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft stellen von einem Dritten gezahlten, steuerpflichtigen und dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn
dar. Sie berechtigen bei der Einkommensteuerveranlagung auch dann nicht zur Inanspruchnahme des Härtausgleichs, wenn die Urlaubs-
und Lohnausgleichskasse mit Billigung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Zahlung an den Bauarbeiter nicht
dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat.
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