Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten
gemäß § 4 AltSchG eingetretenen Vermögensmehrung im Rahmen
der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Verjährung des
betreffenden Feststellungsbescheides nach
§ 47 KStG
Körperschaftsteuer 1994
gesonderter
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 47 KStG zum
Leitsatz
1. Eine Vermögensmehrung, die
durch den Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG
eingetreten ist, ist gliederungsrechtlich dem Teilbetrag des verwendbaren
Eigenkapitals gemäß
§ 30 Abs. 2 Nr. 4
KStG (EK 04) zuzuordnen.
2. Kann die Zuordnung zum EK 04
aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen,
weil ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren
Eingenkapitals für den Veranlagungszeitraum, in dem die
Vermögensmehrung zu erfassen gewesen wäre, nicht ergangen ist, so ist
die Vermögensmehrung zwingend in der Gliederungsrechnung dem Teilbetrag
nach
§ 30 Abs. 2 Nr. 2
KStG (EK 02) zuzuführen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 189 Nr. 3 SAAAB-12939
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.09.2002 - 3 K 720/99
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