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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 720/99 EFG 2003 S. 189 Nr. 3

Gesetze: KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 2 AltSchG § 4 DMBilG§ 36 Abs. 4 DMBilG§ 50 Abs. 3 KStG 1991§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 2

Zuordnung einer durch Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetretenen Vermögensmehrung im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Verjährung des betreffenden Feststellungsbescheides nach § 47 KStG

Körperschaftsteuer 1994

gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum

Leitsatz

1. Eine Vermögensmehrung, die durch den Erlass von Verbindlichkeiten gemäß § 4 AltSchG eingetreten ist, ist gliederungsrechtlich dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuordnen.

2. Kann die Zuordnung zum EK 04 aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen, weil ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eingenkapitals für den Veranlagungszeitraum, in dem die Vermögensmehrung zu erfassen gewesen wäre, nicht ergangen ist, so ist die Vermögensmehrung zwingend in der Gliederungsrechnung dem Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) zuzuführen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 189 Nr. 3
SAAAB-12939

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.09.2002 - 3 K 720/99

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