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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 544/98 EFG 2002 S. 940 Nr. 14

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Keine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 bei Verlagerung der Produktion auf eine andere nicht im Wege der Betriebsaufspaltung verflochtene Gesellschaft

Investitionszulage 1993 und 1994

Leitsatz

Beruht der größte Teil der unternehmerischen Wertschöpfung einer GmbH auf der Vermietung von Werksanlagen, weil die früher von ihr durchgeführte Produktion auf eine andere GmbH übertragen wurde, an der die GmbH wirtschaftlich gesehen zwar zu rund 66 v.H., gesellschaftsrechtlich jedoch – worauf es bei der Annahme einer Betriebsaufspaltung ankommt – nur mit 6,75 v.H. beteiligt ist, steht der GmbH keine der dem verarbeitenden Gewerbe vorbehaltene erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 zu (Ausführungen zur Notwendigkeit der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung).

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 940 Nr. 14
KAAAB-12878

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.01.2002 - 1 K 544/98

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