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Sächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 V 1979/01 EFG 2003 S. 634 Nr. 9

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 355 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 110 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufhebung der Vollziehung

Wiedereinsetzung bei Einspruchseinlegung per Telefax

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998 und 1999)

Leitsatz

1. Die Aufhebung der Vollziehung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts kann für die Vergangenheit angeordnet werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem die Vollziehung aufzuheben ist, kommt es darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erkennbar vorgelegen haben.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Falle verspäteter Einspruchseinlegung per Telefax nur dann zu gewähren, wenn die fehlgeschlagene Übermittlung unverschuldet gewesen ist. Der Steuerpflichtige muss alles mögliche und ihm zumutbare getan haben, um das Gelingen der Übermittlung zu überwachen. Seine Pflicht zur Ausgangskontrolle endet erst dann, wenn ausweislich des Sendeberichts feststeht, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 634 Nr. 9
DAAAB-12824

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Sächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.12.2002 - 5 V 1979/01

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