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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 491/97

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 15 Abs. 2EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1GewStG § 2 Abs. 1 S. 2GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten

Festsetzung der einheitl. Gewerbesteuermeßbeträge für 1993, 1994 und 1995

Leitsatz

1. Ein selbständig tätiger externen Datenschutzbeauftragter erzielt gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit ist ein eigener Beratungszweig und ähnelt weder der Tätigkeit eines herkömmlichen Betriebswirts noch der eines Ingenieurs.

2. Ein Beruf ist nicht schon deshalb den Katalogberufen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich, weil er eine gewisse Vergleichbarkeit mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-12822

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2001 - 5 K 491/97

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