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Finanzgericht Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 20078/00 EFG 2002 S. 593 Nr. 10

Gesetze: BewG 1991 § 129 Abs. 2BewG DDR § 10 Abs. 1 AO 1977 § 162 RBewDV § 3a RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1 BewG§ 9 Abs. 2 FGO§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Über dem Verkehrswert liegende Schätzung des Einheitswerts eines Geschäftsgrundstücks im Beitrittsgebiet

Aussetzung der Vollziehung (Einheitswertsbescheid und Grundsteuermessbescheid auf den )

Leitsatz

Lässt sich der Einheitswert eines im Beitrittsgebiet gelegenen Geschäftsgrundstücks, für das der Ansatz eines Werts auf der Grundlage von Jahresrohmieten ebenso nicht in Betracht kommt, wie eine Wertermittlung anhand von stichtagsnahen Verkäufen, nur schätzen, ist der nach der RBewDV zu ermittelnde gemeine Wert möglichst wirklichkeitsnah zu bestimmen. Eine vom FA vorgenommene Schätzungsmethode erscheint ernstlich zweifelhaft, wenn der sich daraus ergebende Einheitswert offensichtlich über dem Verkehrswert des Grundstücks liegt, weil unbeachtet geblieben ist, dass sich das Grundstück infolge von dessen Kontaminierung und Bebauung mit unbrauchbaren Gebäuden als nahezu unverkäuflich erwiesen hat und dass es vom Gesamtvollstreckungsverwalter aus der der Gesamtvollstreckung unterliegenden Vermögensmasse auf Dauer freigegeben wurde, was dessen Wert- oder Ertragslosigkeit oder aber schädliche Konsequenzen für die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse indiziert.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 593 Nr. 10
KÖSDI 2002 S. 13379 Nr. 8
AAAAB-12812

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Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.02.2002 - 4 V 20078/00

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