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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2261/98, 2 K 556/98

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1993 § 2 Abs. 3 SächsWG § 63 Abs. 3 UStG§ 14 Abs. 1 UStG§ 15 Abs. 1 UStG§ 14 Abs. 3 AO 1977§ 40 AO 1977§ 41 FGO § 41 Abs. 1

Steuerbarkeit der von einem Kommunalen Wasserwerk erbrachten öffentlichen Abwasserbeseitigung; Klärung der Frage der Umsatzsteuerpflicht einer Leistung durch Leistungsempfänger

Leitsatz

1. Die Frage, ob ein kommunales Wasserwerk im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung umsatzsteuerpflichtige Entsorgungsleistungen erbringt oder als Erfüllungsgehilfe der öffentlichen Hand entsprechend dem sogenannten Einschaltererlass des /90 (BStBl I 1991, 81) an die Kommune leistet, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Entscheidend ist, ob das von der Kommune beauftragte private Entsorgungsunternehmen Verträge direkt mit den Nutzern abschließt, um von diesen das Entgelt für die laut Vertrag vorzunehmende Entsorgung zu erhalten oder ob die Kommune die Abwasserbeseitigung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, selbst, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, gegenüber den Bürgern unter Einschaltung des privaten Unternehmens als bloßen Erfüllungsgehilfen durchführt, so dass das Wasserwerk sein Entgelt von der Kommune erhält, das der Kommune aus den gegenüber den Nutzern erhobenen Gebühren zufließt.

2. Zulässigkeit der Klage eines Leistungsempfängers zur Feststellung des Bestehens der Umsatzsteuerbarkeit und der Steuerpflicht eines Vorganges, um Rechnungen mit einem Steuerausweis erhalten zu können.

Fundstelle(n):
WAAAB-12793

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2001 - 2 K 2261/98, 2 K 556/98

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