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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 1844/99 EFG 2003 S. 25 Nr. 1

Gesetze: BewG DDR § 10 Abs. 1 RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 BewG § 129 Abs. 1 RBewDV § 3a BewG § 88

Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden Umschlaghalle

Einheitsbewertung auf den

Leitsatz

Bewertung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Umschlaghalle im Sachwertverfahren: In die Berechnung der Größe des umbauten Raumes einer als Frachtpostzentrum genutzten Umschlaghalle ist der Raum, den der aufgeschüttete Rampenbereich der Halle (Raum zwischen Hallenfußboden und Geländeoberfläche) in Anspruch nimmt, einzubeziehen. Die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieses Raumes rechtfertigt keinen Abschlag von den Normalherstellungskosten der Umschlaghalle.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 25 Nr. 1
SAAAB-12790

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2002 - 2 K 1844/99

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