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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 904/03 EFG 2003 S. 1570 Nr. 21

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 255 Abs. 1, EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2

Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs bereits erschlossenes Grundstück

Körperschaftsteuer 1997, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Leitsatz

1. Sind nach den maßgebenden gemeindlichen Satzungen von Grundstückseigentümern Beiträge für die Wasserversorgung sowie Abwasserbeiträge zu erheben, und handelt es sich hierbei nicht um Anschaffungskosten des Grundstücks, so hat der Eigentümer hierfür eine Rückstellung zu bilden, wenn die Satzungen das Ob und die Höhe der Inanspruchnahme umfassend regeln, und lediglich die Fälligkeit der Beiträge noch ungewiss ist.

2. Nur erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks sind Anschaffungskosten. Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen (sogenannte Ergänzungsbeiträge) zählen dagegen nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1315 Nr. 22
EFG 2003 S. 1570 Nr. 21
INF 2003 S. 724 Nr. 19
TAAAB-12781

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Sächsisches FG, Urteil v. 25.06.2003 - 6 K 904/03

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