Berechnung des Jahresgrenzbetrags für das
Kindergeld
Leitsatz
Bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags nach § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG sind Einkünfte und Bezüge, die
z. B. durch Sozialversicherungsbeiträge und
außergewöhnliche Belastungen gebunden sind, nicht einzubeziehen. Zu
berücksichtigen ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand,
Werbungskosten, Betriebsausgaben sondern auch der existenzsichernde Grund- und
Mehraufwand, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (Abw. zu
,
BStBl II 2000, 566).
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 975 Nr. 16 EFG 2003 S. 1250 Nr. 17 FR 2003 S. 856 Nr. 16 KÖSDI 2003 S. 13827 Nr. 8 IAAAB-12776
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki
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