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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 551/98

Gesetze: FGO § 57, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 40 Abs. 2, BGB § 734

Beteiligtenfähigkeit einer GbR im Steuerprozess

Klagebefugnis

Zeitpunkt der Beendigung einer GbR

einh./ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 und 1994

Leitsatz

1. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wie im Handelsrecht mit dem vollständigen Verlust ihres Aktivvermögens als vollbeendet anzusehen.

2. Eine im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollbeendete GbR ist mangels formeller abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten im Steuerprozess nicht beteiligtenfähig, soweit sie nicht selbst Steuersubjekt (gewesen) ist. Sie ist auch nicht mehr befugt, für ihre Gesellschafter zulässig Klage zu erheben.

Fundstelle(n):
YAAAB-12775

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.04.2003 - 5 K 551/98

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